Fahrradparkhäuser an Bahnhöfen
Antragsberechtigte | Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die förderfähigen Maßnahmen auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durchführen können. |
Inhaltliche Eingrenzungen | Gefördert werden insbesondere:
Förderfähig ist zudem die bauliche Erweiterung von bestehenden Fahrradparkhäusern. |
Förderkonditionen | Gefördert wird die Planung und die bauliche Umsetzung von Fahrradparkhäusern und gesicherten Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), deren bauliche Umsetzung bis 2027 abgeschlossen werden kann. Die zu fördernden Fahrradparkhäuser müssen:
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Fördersatz | Maximal 75 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 90 Prozent |
Antragstellung bei | |
Antragsfristen | Derzeit ist kein weiter Förderaufruf für Fahrradparkhäuser geplant. |
Finanzierungstyp | Förderung |
Land |
Bund bzw. bundesweit |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Intermodalität / Abstellanlagen
- B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
- B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt