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Fahrradparkhäuser an Bahnhöfen

Finanzierungsdetails
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die förderfähigen Maßnahmen auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durchführen können.

Inhaltliche Eingrenzungen

Gefördert werden insbesondere:

  • (modulare) Fahrradparkhäuser und große Sammelschließanlagen,
  • automatische Fahrradparktürme,
  • Umnutzungen von untergenutzten oder leerstehenden Flächen in Bestandsgebäuden und Räumen im unmittelbaren Bahnhofsumfeld, z.B. von ehemaligen Bahnempfangs- und Bahnbetriebsgebäuden, Pkw-Parkhäusern, großflächigen Keller- und Bunkeranlagen.

Förderfähig ist zudem die bauliche Erweiterung von bestehenden Fahrradparkhäusern.

Förderkonditionen

Gefördert wird die Planung und die bauliche Umsetzung von Fahrradparkhäusern und gesicherten Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), deren bauliche Umsetzung bis 2027 abgeschlossen werden kann.

Die zu fördernden Fahrradparkhäuser müssen:

  • mindestens 100 Stellplätze umfassen.
  • die Fahrradparkhäuser müssen zumindest in Teilbereichen barrierefrei gestaltet sein, sodass eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrradparkhauses und aller damit verbundener Angebote für alle Nutzenden ermöglicht wird.
  • die Fahrradparkhäuser müssen interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
  • der für die Nutzung etwaige in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
Fördersatz

Maximal 75 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 90 Prozent

Antragstellung bei

Bundesamt für Logistik und Mobilität

Antragsfristen

Derzeit ist kein weiter Förderaufruf für Fahrradparkhäuser geplant.

Finanzierungstyp Förderung
Land

Bund bzw. bundesweit

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Intermodalität / Abstellanlagen

  • B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, uneingeschränkt
  • B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, uneingeschränkt