Sonderprogramm „Stadt und Land“
Förderung besteht bis | 31.12.2028 |
Rechtsgrundlage | Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ (VV SP „S&L“) vom 5.11./22.12.2020 |
Antragsberechtigte | In der Regel Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Regelung, wer zur Antragstellung berechtigt ist, wird durch die Länder getroffen. Es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund. |
Inhaltliche Eingrenzungen | Verkehrsbedeutung für Berufs- und Alltagsradverkehr (Investition darf nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen): Ausbau eines sicheren, lückenlosen und baulich möglichst getrennten Radnetzes sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen, Verkehrsverlagerung durch den Umstieg vom Kfz aufs Fahrrad, Bereitstellung moderner Abstellanlagen für Fahrräder, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Lastenräder; keine Radschnellwege, keine Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen, keine Verwaltungskosten der Länder und Gemeinden (Ausnahme: erforderliche Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) |
Förderkonditionen |
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Fördersatz | bis zu 75 Prozent , bei finanzschwachen Kommunen und strukturschwachen Regionen bis 90 Prozent |
Bagatellgrenzen | Etwaige Höchstbeträge ergeben sich aus den Förderbedingungen der Länder; es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund. |
Antragstellung bei | Die Förderanträge sind an die Länder zu richten: Ansprechpersonen auf Landesebene zum Sonderprogramm „Stadt und Land“ Weitere Informationen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zum Sonderprogramm "Stadt und Land". |
Antragsfristen | Die Regelung der Antragsfristen wird durch die Länder getroffen. Es erfolgen keine gesonderten Vorgaben durch den Bund. |
Sonstige Hinweise | Damit die Mittel schnell und unbürokratisch fließen können, wurde mit den Ländern vereinbart, dass das Bundesamt für Logistik und Mobilität als Projektträger des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) innerhalb von einem Monat eventuelle Einwände gegen die von den Ländern eingereichten Projekte erhebt. Tut es das nicht, gelten die Anträge als genehmigt. |
Finanzierungstyp | Finanzierung |
Link zur Rechtsgrundlage | Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ |
Land |
Bund bzw. bundesweit |
Art der Maßnahme
Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.
Planungen/Konzepte
- Netzplanungen, eingeschränkt
Infrastruktur Innerorts
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
- Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
- Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), uneingeschränkt
- Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
Infrastruktur Außerorts
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
- Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Selbständige Radwege, uneingeschränkt
- Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
- Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt
Intermodalität / Abstellanlagen
- B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, eingeschränkt
- B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, eingeschränkt
- Einrichtung von Fahrradstationen, uneingeschränkt
- Abstellanlagen (nicht B+R), Projektbestandteil, uneingeschränkt
- Abstellanlagen (nicht B+R), eigenständig, uneingeschränkt