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Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie

Finanzierungsdetails
Förderung besteht bis 31.12.2025
Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie – RadFörderRL), Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 30.04.2021 – VIII 200 - 620-00000-2020/007 – (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 395) (AmtsBl. M-V 2021 S. 204); zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.05.2022 (AmtsBl. M-V 2022 S. 244)

Antragsberechtigte

Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (z. B. Zweckverbände)

Inhaltliche Eingrenzungen

eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre (nicht ausschließlich für touristische Verkehre); Teil eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes

Förderkonditionen

Die Förderung enthält:

  • den Neu-, Um- und Ausbau von straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
    eigenständigen Radwegen,
  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, vor allem von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
  • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
  • Radvorrangrouten,
  • den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder: Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen, sowie Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs,
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
Fördersatz

bis zu 75 Prozent, finanzschwache Gemeinden bis zu 90 Prozent

Antragstellung bei

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin

Antragsfristen

innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu den elektronischen Formularen

Sonstige Hinweise

auch für die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte als vorweggenommene Planungsausgaben für konkretes Umsetzungsprojekt; auch für Radschnellwege und Radvorrangrouten

Finanzierungstyp Förderung
Link zur Rechtsgrundlage Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern
Land

Mecklenburg-Vorpommern

Art der Maßnahme

Die folgenden Radverkehrsmaßnahmen können so finanziert werden. Falls dies nur mit Einschränkungen möglich ist, ist dies angegeben.

Planungen/Konzepte

  • Netzplanungen, eingeschränkt

Infrastruktur Innerorts

  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, Projektbestandteil Straßenbau, uneingeschränkt
  • Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstraßen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Maßnahmen an Nebenstraßen (Fahrradstraßen u.ä.), uneingeschränkt
  • Selbstständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt

Infrastruktur Außerorts

  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, eigenständig, uneingeschränkt
  • Straßenbegleitende Radverkehrsanlagen, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Selbständige Radwege, uneingeschränkt
  • Wegweisung, Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Wegweisung, eigenständig, uneingeschränkt
  • Querungshilfen, Unter-/Überführungen eigenständig, uneingeschränkt

Intermodalität / Abstellanlagen

  • B+R an Bahnhöfen/Haltepunkten, eingeschränkt
  • B+R an sonstigen Übergangsstellen/Haltestellen, eingeschränkt
  • Einrichtung von Fahrradstationen, uneingeschränkt
  • Abstellanlagen (nicht B+R), Projektbestandteil, uneingeschränkt
  • Abstellanlagen (nicht B+R), eigenständig, uneingeschränkt