Schutzstreifen außerorts
Modellversuch zur Abmarkierung von Schutzstreifen außerorts und zur Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit und Attraktivität im RadverkehrsnetzZuletzt aktualisiert 13.11.2024
Herausgebende Institutionen | Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern |
Gefördert durch | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aus Mitteln zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans |
Erscheinungsland | Deutschland |
Erscheinungsort | Schwerin |
Jahrgang | Dezember 2017 |
Seiten | 50 (Kurzbericht), 196 (Langfassung) |
Sprache | Deutsch |
Auszug aus dem Kurzbericht:
„Fazit
Die verkehrssicherheitsrelevanten Ergebnistendenzen der Untersuchung weisen darauf hin, dass durch das Maßnahmenpaket „Schutzstreifen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 70 km/h“ bei einer Anwendung in den hier empfohlenen Einsatzbereichen (vgl. Kap. 5.1), keine neue Gefährdungslage für den Rad- und Kfz-Verkehr entsteht. Schutzstreifen außerorts mit einstreifigen Kernfahrbahnen können deshalb unter den genannten Randbedingungen als Lösungsmöglichkeit zur Führung des Radverkehrs auf schwächer belasteten Straßen empfohlen werden. Sie können innerhalb der empfohlenen Einsatzbereiche eine geeignete Maßnahme zur Führung des Radverkehrs sein und bei weiterer Verbreitung insbesondere in vorwiegend ländlichen Räumen eine entsprechende Wirkung „in der Fläche“ erzielen.
Schutzstreifen außerorts können und sollen allerdings keinen aus Sicherheitsgründen erforderlichen getrennten Radweg ersetzen. Sie sind deshalb auch keine Maßnahme, um schon bestehende erhebliche Sicherheitsdefizite für den Radverkehr auf Landstraßen zu beseitigen.
Mit der vorliegenden Untersuchung konnte ein wichtiger Beitrag zur Beseitigung des vom Bundesrat 1997 festgestellten Kenntnisdefizits geleistet werden. Erforderlich für die weitere Anwendung der Regelung „Schutzstreifen außerorts“ ist eine entsprechende Verankerung im Verkehrsrecht. Dies bedarf zumindest einer Änderung der VwV-StVO18. Dabei zu berücksichtigen ist, dass die Untersuchungsergebnisse nur Empfehlungen zu der Maßnahmenkombination Schutzstreifen in Verbindung mit Tempo 70 (oder niedriger) zulassen.
Mit einer Aufnahme der Möglichkeit zu Schutzstreifen außerorts im Verkehrsrecht ist diese Lösung auch im technischen Regelwerk, hier insbesondere RAL und ERA, zu verankern. Anzustreben ist, dass Schutzstreifen außerorts entsprechend dem Ansatz der RAL ein standardisiertes Entwurfselement mit entsprechendem Wiedererkennungswert für schwächer belastete Außerortsstraßen für den Radverkehr werden. Denkbar ist, dass damit ein weiteres Standardelement für EKL 4-Straßen eingeführt wird, für die es dann zwei Regelquerschnitte gibt:
Der derzeitige Regelquerschnitt für EKL 4-Straßen mit seitlichen Randstreifen von 0,50 m Breite kommt auf allen Straßen, die dem nahräumigen Verkehr dienen, bei geringer Verkehrsfunktion für den Radverkehr in Betracht.
Ein Regelquerschnitt mit Schutzstreifen könnte dann auf EKL 4-Straßen mit Verbindungsfunktion (z. B. durch ein überörtliches Radverkehrsnetz) für den Radverkehr in Betracht kommen.
Angesichts der deutlichen Breitenunterschiede der abmarkierten seitlichen Räume sowie des regelmäßig markierten Fahrradpiktogramms erscheint die Verwechslungsgefahr für die Verkehrsteilnehmenden gering.
“